Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 36 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/36#abs-1 (1) Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dienstvorgesetzte Stelle ist die Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/36#abs-2 (2) Die zugelassene Person führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder ,,Vermessungsoberinspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/36#abs-3 (3) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/36#abs-4 (4) Die zugelassene Person ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie

1. eine nach der dem Bachelorstudium zugrundeliegenden Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen ist, mit dem Tag der Bekanntgabe,

2. das Bachelorstudium nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 an der Hochschule nicht weiterführen kann, mit dem Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft an der Hochschule, oder

3. die maximale Zeitvorgabe des dualen Studiums gemäß § 37 Absatz 1 überschreitet, mit dem Tag der Überschreitung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/36#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigtenverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln.

§ 35 § 37